Satzung des Deutschen Verbandes für Intensivpädagogik und Traumaarbeit (DVIT) e.V.

Inhaltsverzeichnis

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Verband für Intensivpädagogik und Traumaarbeit (DVIT)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Viersen.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

II. Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege zu Themen der psychischen und seelischen Unversehrtheit von Menschen sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. 
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die seelische Unversehrtheit wird definiert unter anderem durch die psychischen, biologischen und sozialen Grundlagen und Folgen von Stressreaktionen auf traumatisch erlebte Lebensereignisse. Der Verband beabsichtigt hier Grundanforderungen an das Themenfeld der seelischen Gesundheit für die Aus- und Weiterbildung von Personen in erzieherischen, pädagogischen und therapeutischen Arbeitsfeldern zu definieren
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Die Erarbeitung von Empfehlungen, Richtlinien und Standards zu Kriterien der seelischen Unversehrtheit und deren Veröffentlichung
    • Die Förderung des theoretischen und praktischen Austausches von Erfahrungen, Erkenntnissen und Modellen sowie Erhebungen zu den Themen Kindeswohl, Individualpädagogik, Traumapädagogik/ -therapie und Bildung.
    • Die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von dem Verband definierten Maßstäbe für den Umgang mit Menschen im Themenfeld seelische Gesundheit und der daraus von ihm abgeleiteten Verfahren und Methoden in Lehre und Versorgung (Prävention, Behandlung und Rehabilitation). Er fördert die Anwendung von anerkannten Verfahren in Psychotherapie, in den pädagogischen Anwendungsgebieten und im Gesundheitswesen. 
    • Die Verbreitung von Forschungsergebnissen und Ausbildungskonzepten im pädagogischen und sozialen Bereich wie dem Gesundheitswesen.
    • Die Planung und Organisation der Aus-, Fort-, und Weiterbildung von Personen im Bereich Psychotraumatologie und Individualpädagogik sowie der Prävention im Sinne der seelischen Gesundheit und der Vermittlung dieses Wissens in Seminaren und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
    • Die Förderung und Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Institutionen, besonders von Weiterbildungsinstituten, die Aus-, Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Individualpädagogik/ Intensivpädagogik sowie Traumapädagogik/ -therapie nach wissenschaftlichen Standards und eigenen Handlungskonzepten anbieten.
    • (Weiter-)Entwicklung von Weiterbildungsstandards und Evaluationskriterien sowie durch Vergabe von Zertifikaten und Akkreditierenden von Weiterbildungsinstituten.
    • Die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Ergebnissen des Verbandes.
  1.  

III. Mitglieder

  1. Mitglieder des DVIT (R) können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Bereich des Themenfeldes seelische Gesundheit tätig sind. Vereinsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt. 
  2. Grundlage der Verbandsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Verbands zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verband lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab. Der Verband tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verband bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser bzw. sektenähnlicher Gruppierungen oder Sekten können nicht Mitglied des Verbandes werden.
  3. Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen haben bei Abstimmung jeweils eine Stimme. Juristische Personen benennen eine natürliche Person, die sie vertritt.
  4. Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  5. Ordentliche Mitglieder haben die vollen Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes.
    • Ordentliches Mitglied kann eine juristische Person, Personengesellschaft oder eine Institution werden, welche pädagogische oder therapeutische Arbeit durchführen bzw. Lehren und deren Arbeitsziele, Satzung oder Weiterbildungsrichtlinien mit dem Zielen des DVIT vereinbar sind. Antragsteller, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Eventuell können fehlende Qualifikationen durch andere Qualifikationen kompensiert werden. Näheres regelt eine Mitgliedsordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird.
    • Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in curricularen Weiterbildungen in den in a) und b) angeführten Bereichen befindet. Außerordentliches Mitglied kann außerdem werden, wer sich in einem Studiengang in den unter a) angeführten Bereichen befindet. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und müssen ihren Ausbildungsstatus jährlich nachweisen.
  6. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verbandszweck materiell und ideell, sie haben kein Stimmrecht.
  7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  8. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme abschließend entscheidet.
  9. Der Verband verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, sofern sie für die Begründung der Mitgliedschaft relevant sind sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verband nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verband mitzuteilen.
  10. Die Mitgliedschaft wird beendet
    • durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
    • durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Vorstand erfolgen kann,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn das Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen für mindestens sechs Monate im Rückstand ist und diese trotz Mahnung nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist;
    • durch Kündigung der Mitgliedschaft, welche durch den Vorstand begründet mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann. Das gekündigte Mitglied kann gegen die Kündigung Einspruch einlegen, über welchen die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zugang einzulegen; danach kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden.
  11. Der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von einem Monat seit Zugang des Schreibens durch Anrufung der Mitgliederversammlung angefochten werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.

IV. Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

V. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, abgehalten werden. Sie kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden; die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben. Sie beschließt insbesondere über:
    • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen wird.
    • die endgültige Ausschließung oder Kündigung eines Mitgliedes, soweit dieses die Mitgliederversammlung anruft;
    • Bestellung eines Kassenprüfers,
    • die Auflösung des Verbands und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht per Email jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Emailadresse des Mitgliedes und muss mindestens sechs Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Einladung kann postalisch erfolgen, wenn ein Mitglied über keine Emailadresse verfügt und dies der Geschäftsstelle rechtzeitig anzeigt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Die Versammlungsleitung bestimmt zu Beginn einen Protokollführer, welcher das Protokoll zu erstellen hat. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung von jeweils einem Mitglied durch ein weiteres Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Das Stimmrecht ordentlicher Mitglieder kann durch einen zuvor benannten Vertreter ausgeübt werden. Beschlüsse, durch die der Satzungszweck geändert oder eingeschränkt wird, bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Verbands bedarf der Mehrheit von ¾ der Vereinsmitglieder und kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann durch den Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, auf welcher die Auflösung des Verbands mit einer ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben; Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift bekanntgegeben wurde, erhoben werden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Verbands dies erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. 

VI. Vorstand des Verbands

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbands bestellt werden. Vorstandsmitglieder sollen sich durch besondere fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychotraumatologie, Pädagogik, Bildung oder ähnlichen Berufsqualifikationen/Hochschulabschlüssen auszeichnen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zur Vertretung des Verbands befugt. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit oder auch andere Tätigkeiten für den Verband eine angemessene Vergütung erhalten.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Vorstandssitzung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die Einladung ergeht mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, zu welcher auch die konkrete Form der Sitzung bekanntgegeben wird. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen. 
  4. Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. 
  5. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder des Verbands als kooptierende Vorstandsmitglieder/ Beisitzer zu bestimmen. Die kooptierten Mitglieder haben kein formales Stimmrecht. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. 
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Bereiche oder Themenfelder Kommissionen oder Arbeitsgruppen zu berufen. Diese können sich in Abstimmung mit dem Vorstand Ordnungen geben, welche die inhaltliche Arbeit bestimmen.

VII. Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, welcher nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die ordnungsgemäße Kassenführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen; eine Zweckmäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Kassenprüfer hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Vor Erstellung des Kassenprüfungsberichts soll eine gemeinsame Besprechung mit dem Vorstand stattfinden.

VIII. Auflösung des Verbands und Vermögensbindung

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Verbands bedarf der Mehrheit von ¾ der Vereinsmitglieder und kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann durch den Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, auf welcher die Auflösung des Verbands mit einer ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Verbandes an den Verein Kinder in die Kraft e.V., welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.